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+Artikel 57 1 |
Artikel 57 1(1) Vorbehaltlich der Artikel 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU stellen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Mitglieder des Kollegiums sicher, dass sie einander alle wesentlichen und relevanten Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob sie diese von einem Unternehmen der Gruppe, einer zuständigen Behörde, einer Abwicklungsbehörde, einer anderen benannten Behörde oder einer sonstigen Quelle erhalten haben. 1. Przegląd
1.1 Odwołania1.2 Zidentyfikowane wymagania1.3 Powiązane normy2. Zidentyfikowane wymagania
3. Powiązane normy
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