+Artikel 57 6

Artikel 57 6

(6)   Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, können gewöhnliche Kommunikationskanäle verwendet werden, wobei insbesondere zur Übermittlung vertraulicher Informationen sicheren Kommunikationskanälen der Vorzug zu geben ist. Für öffentlich zugängliche Informationen reicht es aus, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zugang zu diesen Informationen angibt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE