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+Artikel 57 6 |
Artikel 57 6(6) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, können gewöhnliche Kommunikationskanäle verwendet werden, wobei insbesondere zur Übermittlung vertraulicher Informationen sicheren Kommunikationskanälen der Vorzug zu geben ist. Für öffentlich zugängliche Informationen reicht es aus, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zugang zu diesen Informationen angibt. 1. Przegląd
1.1 Odwołania1.2 Zidentyfikowane wymagania1.3 Powiązane normy2. Zidentyfikowane wymagania
3. Powiązane normy
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