+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Dienste, die

a)

von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden,

b)

den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.

Um die solide Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kriterien für die Zwecke des Absatzes 1 zu gewährleisten, gibt die EBA bis zum 18. März 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 28.08.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0092
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE