(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Dienste, die
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a)
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von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden,
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b)
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den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.
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Um die solide Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kriterien für die Zwecke des Absatzes 1 zu gewährleisten, gibt die EBA bis zum 18. März 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.