+Artikel 16 (1)

Artikel 16 (1)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber informieren müssen, ob für den Verbraucher Beratungsdienstleistungen erbracht werden oder erbracht werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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