+Artikel 16 (1)
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Artikel 16 (1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber informieren müssen, ob für den Verbraucher Beratungsdienstleistungen erbracht werden oder erbracht werden können.
1. Επισκόπηση
1.1 Παραπομπές
1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις
1.3 Σχετικά πρότυπα
2. Εντοπισμένες απαιτήσεις
3. Σχετικά πρότυπα
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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