+Artikel 35 (3)

Artikel 35 (3)

Gestatten die Mitgliedstaaten den Kreditgebern, Entgelte im Zusammenhang mit einem Zahlungsausfall festzulegen und dem Verbraucher in Rechnung zu stellen, dürfen diese Mitgliedstaaten vorschreiben, dass diese Entgelte nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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