+Artikel 35 (3)

Artikel 35 (3)

Gestatten die Mitgliedstaaten den Kreditgebern, Entgelte im Zusammenhang mit einem Zahlungsausfall festzulegen und dem Verbraucher in Rechnung zu stellen, dürfen diese Mitgliedstaaten vorschreiben, dass diese Entgelte nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.

1. Overview

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Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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