+Inclusion of Third-Party Providers
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Inclusion of Third-Party Providers
Incorporate ICT third-party service providers as participants in relevant training programs, where appropriate. Third-parties shall be informed on the ICT security policies, procedures and protocols and be made aware of the reporting channels put in place for detecting anomalous activities. Upon termination of employment or contract termination, the third-parties are required to return all ICT assets and information assets that belong to the financial entity.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
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EULAW
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Artikel 5 (2)
Das Leitungsorgan des Finanzunternehmens definiert, genehmigt, überwacht und verantwortet die Umsetzung aller Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 6 Absatz 1. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:
a)
Das Leitungsorgan trägt die letztendliche Verantwortung für das Management der IKT-Risiken des Finanzunternehmens;
b)
das Leitungsorgan führt Leitlinien ein, die darauf abzielen, hohe Standards in Bezug auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten aufrechtzuerhalten;
c)
das Leitungsorgan legt klare Aufgaben und Verantwortlichkeiten für alle IKT-bezogenen Funktionen sowie angemessene Governance-Regelungen fest, um eine wirksame und rechtzeitige Kommunikation, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Funktionen zu gewährleisten;
d)
das Leitungsorgan trägt die Gesamtverantwortung für die Festlegung und Genehmigung der Strategie für die digitale operationale Resilienz gemäß Artikel 6 Absatz 8, einschließlich der Festlegung der angemessenen Toleranzschwelle für das IKT-Risiko des Finanzunternehmens gemäß Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe b;
e)
das Leitungsorgan genehmigt, überwacht und überprüft regelmäßig die Umsetzung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und der in Artikel 11 Absatz 3 genannten IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die als eigenständige spezielle Leitlinie, die integraler Bestandteil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie des Finanzunternehmens und seines Reaktions- und Wiederherstellungsplans ist, verabschiedet werden können;
f)
das Leitungsorgan genehmigt und überprüft regelmäßig die internen IKT-Revisionspläne des Finanzunternehmens, die IKT-Revision und die daran vorgenommenen wesentlichen Änderungen;
g)
das Leitungsorgan weist angemessene Budgetmittel zu und überprüft diese regelmäßig, um den Anforderungen des Finanzunternehmens an die digitale operationale Resilienz in Bezug auf alle Arten von Ressourcen gerecht zu werden, einschließlich einschlägiger Programme zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz nach Artikel 13 Absatz 6 sowie IKT-Kompetenzen für alle Mitarbeiter;
h)
das Leitungsorgan genehmigt und überprüft regelmäßig die Leitlinie des Finanzunternehmens in Bezug auf Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden;
i)
das Leitungsorgan richtet auf Unternehmensebene Meldekanäle ein, die es ihm ermöglichen, ordnungsgemäß über Folgendes informiert zu werden:
i)
mit IKT-Drittdienstleistern geschlossene Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen,
ii)
alle relevanten geplanten wesentlichen Änderungen in Bezug auf die IKT-Drittdienstleister,
iii)
die potenziellen Auswirkungen derartiger Änderungen auf die kritischen oder wichtigen Funktionen, die Gegenstand dieser Vereinbarungen sind, einschließlich einer Zusammenfassung der Risikoanalyse, um die Auswirkungen dieser Änderungen zu bewerten, und zumindest über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und deren Auswirkungen sowie über Gegen-, Wiederherstellungs- und Korrekturmaßnahmen.
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EULAW
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Artikel 13 (6)
Finanzunternehmen entwickeln Programme zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz, die im Rahmen ihrer Programme für die Mitarbeiterschulung obligatorisch sind. Diese Programme und Schulungen gelten für alle Beschäftigten und die Geschäftsleitung und sind so komplex, dass sie deren jeweiligem Aufgabenbereich angemessen sind. Gegebenenfalls nehmen die Finanzunternehmen entsprechend Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe i auch IKT-Drittdienstleister in ihre einschlägigen Schulungsprogramme auf.
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EULAW
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Artikel 19 Richtlinien für Personalpolitik
Artikel 19
Richtlinien für Personalpolitik
Die Finanzunternehmen nehmen in ihre Richtlinien für Personalpolitik oder in ihre anderen einschlägigen Richtlinien alle nachstehend genannten IKT-sicherheitsbezogenen Elemente auf:
a)
die Angabe und Zuweisung etwaiger spezifischer Zuständigkeiten im Bereich der IKT-Sicherheit,
b)
die Vorgabe für die Mitarbeiter des Finanzunternehmens und des IKT-Drittdienstleisters, die IKT-Assets des Finanzunternehmens nutzen oder auf diese zugreifen,
i)
sich über die Richtlinien, Verfahren und Protokolle des Finanzunternehmens zur IKT-Sicherheit zu informieren und diese einzuhalten,
ii)
auf dem Laufenden darüber zu sein, welche Kanäle das Finanzunternehmen für die Meldung anomaler Verhaltensweisen geschaffen hat, wozu — soweit relevant — die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
) eingerichteten Meldekanäle zählen,
iii)
dem Finanzunternehmen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle in ihrem Besitz befindlichen IKT-Assets und materiellen Informationsassets, die Eigentum des Finanzunternehmens sind, auszuhändigen.
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