(1) Die zuständige Behörde legt für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute eine einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft fest.
Bei Instituten, die die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, kann die zuständige Behörde jedoch eine gesonderte einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft festlegen.