(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Erheblichkeitsschwelle setzt sich aus einer absoluten und einer relativen Komponente zusammen.
Die absolute Komponente wird als Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ausgedrückt („überfällige Verbindlichkeit“). Der Höchstbetrag darf nicht über 100 EUR bzw. den Gegenwert dieser Summe in der betreffenden nationalen Währung hinausgehen.
Die relative Komponente wird als Prozentsatz ausgedrückt, der die Relation der überfälligen Verbindlichkeit zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmens gegenüber diesem Schuldner widerspiegelt, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen. Dieser Prozentsatz muss zwischen 0 % und 2,5 % liegen und ist immer dann auf 1 % festzusetzen, wenn das durch diesen Prozentsatz zum Ausdruck gebrachte Risiko von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 als vertretbar angesehen wird.