+Artikel 1 3

Artikel 1 3

(3)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Erheblichkeitsschwelle wird gemäß den in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt — mit dem einzigen Unterschied, dass „überfällige Verbindlichkeit“ und „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ sich auf die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität bezieht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung