+Artikel 1 4

Artikel 1 4

(4)   Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, berücksichtigt sie dabei die Risikomerkmale von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sowie die Spezifizierung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die für Banken, die nach dem auf internen Einstufungen basierenden Ansatz verfahren, in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für Banken, die nach dem Standardansatz verfahren, in Artikel 123 der genannten Verordnung festgelegt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung