+Artikel 2 2

Artikel 2 2

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erheblichkeitsschwelle wird gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen festgelegt — mit dem einzigen Unterschied, dass die absolute Komponente dieser Erheblichkeitsschwelle nicht über 500 EUR bzw. den Gegenwert dieser Summe in der betreffenden nationalen Währung hinausgehen darf.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung