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+Artikel 2 2 |
Artikel 2 2(2) Die in Absatz 1 genannte Erheblichkeitsschwelle wird gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen festgelegt — mit dem einzigen Unterschied, dass die absolute Komponente dieser Erheblichkeitsschwelle nicht über 500 EUR bzw. den Gegenwert dieser Summe in der betreffenden nationalen Währung hinausgehen darf. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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