+Artikel 3 Risikohöhe

Artikel 3 Risikohöhe

Artikel 3

Risikohöhe

Eine zuständige Behörde geht gemäß den Anforderungen in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon aus, dass eine Erheblichkeitsschwelle ein vertretbares Risiko widerspiegelt, wenn diese Schwelle weder zur Anerkennung einer übermäßig großen Zahl an nicht durch finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners bedingten Ausfällen führt, noch erhebliche Verzögerungen bei der Anerkennung von durch finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners bedingten Ausfällen zur Folge hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung