+Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt das Vorgehen bei gemeinsamen Entscheidungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU fest:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 a)

das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 7, Artikel 10 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährten Ausnahmen;

Artikel 1 b)

das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährten Ausnahmen sowie einer nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung erfolgenden Anwendung auf konsolidierter Basis.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung