+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und umfasst folgende Schritte:

a)

Einigung über die Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4;

b)

Einreichung der von den jeweils zuständigen Behörden erstellten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP-Berichte) und der Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos gemäß Artikel 5 sowie Einreichung der Beiträge anderer zuständiger Behörden und beteiligter zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2;

c)

Einreichung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden, gemäß Artikel 6 Absatz 6 und den anderen zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7;

d)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 7;

e)

Einreichung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden, gemäß Artikel 8 Absatz 2 und den anderen zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5;

f)

Einreichung der Beiträge der jeweils zuständigen Behörden zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1;

g)

Einreichung des Entwurfs des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Entwurfs des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 5;

h)

Konsultation über die Dokumente mit dem Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und dem Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem EU-Mutterinstitut und Instituten der Gruppe, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist;

i)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität;

j)

Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität gemäß Artikel 12;

k)

Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden an das EU-Mutterinstitut und Institute der Gruppe gemäß Artikel 13;

l)

Einigung über den Zeitplan zur Planung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses für das folgende Jahr.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung