+Artikel 3 3

Artikel 3 3

(3)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung erfüllt sämtliche, nachfolgend genannten Anforderungen:

a)

er spiegelt Umfang und Komplexität der einzelnen Aufgaben wider und berücksichtigt dabei die Größe, die Systemrelevanz, die Beschaffenheit, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Gruppe, sowie deren Risikoprofil:

b)

er berücksichtigt möglichst weitgehend die Verpflichtungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung