(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden teilen den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Instituten der Gruppe einen vorläufigen Termin für die in Absatz 2 Buchstabe h beschriebene Konsultation über diejenigen Aspekte des Entwurfs des gemeinsamen Entscheidungsdokuments mit, von denen diese Institute betroffen sind.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden teilen den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Instituten der Gruppe einen geschätzten Termin für die in Absatz 2 Buchstabe k beschriebene Mitteilung mit.