+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann beschließen, andere zuständige Behörden sowie zuständige Behörden von Drittländern in die Erstellung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einzubeziehen. Dieser Entscheidung liegt die Relevanz einer Niederlassung oder eines Instituts innerhalb der Gruppe und deren bzw. dessen Bedeutung für den lokalen Markt zugrunde.

Für solche Beteiligungen gelten Geheimhaltungsvorschriften, die mit den Vorschriften des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und, sofern anwendbar, der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gleichwertig sind

Die Gleichwertigkeit dieser Vorschriften wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und sämtlichen jeweils zuständigen Behörden beurteilt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung