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Artikel 4 4

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält die jeweils zuständigen Behörden über Umfang, Ebene und Art der Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos sowie den Umfang, in dem der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos von deren Beiträgen profitiert hat, umfassend auf dem Laufenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung