(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und einen Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe, wobei sie alle folgenden Dokumente zugrunde legt:
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a)
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ihren eigenen Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos bezüglich des EU-Mutterinstituts und der Gruppe;
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b)
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die von den jeweils zuständigen Behördengemäß Artikel 5 übermittelten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos in Bezug auf Tochterunternehmen;
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c)
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die Beiträge anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2.
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