+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet über die Form und den Umfang des mit den jeweils zuständigen Behörden zu führenden Dialogs über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung