|
+Artikel 7 1 |
Artikel 7 1(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet über die Form und den Umfang des mit den jeweils zuständigen Behörden zu führenden Dialogs über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|