+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden erörtern die Abstimmung zwischen den in den einzelnen Berichten über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und den Berichten über die Bewertung des Liquiditätsrisikos enthalten quantitativen Vorschlägen, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Bezug genommen wird, mit den quantitativen Vorschlägen, die jeweils im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos bzw. im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthalten sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung