+Artikel 7 3

Artikel 7 3

(3)   Die in Absatz 2 genannten quantitativen Vorschläge umfassen mindestens folgende Vorschläge:

a)

die vorgeschlagene Höhe der Eigenmittel, die eine Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene sowie sämtliche Institute dieser Gruppe auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten haben.

b)

die vorgeschlagene Höhe der spezifischen Liquiditätsanforderungen, die eine Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene sowie sämtliche Institute dieser Gruppe auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU einzuhalten haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung