(1) Auf der Grundlage des in Artikel 7 genannten Dialogs schließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe unter Verwendung des Formats und des Inhalts des Entwurfs für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe, auf die in Artikel 6 Bezug genommen wird, ab. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erläutert wesentliche, am Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe vorgenommene Änderungen. Änderungen geben das Ergebnis des Dialogs wieder und beinhalten auch angemessene Aktualisierungen der Anhänge zum Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder zum Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe.