+Artikel 8 5

Artikel 8 5

(5)   Vorbehaltlich der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe übermitteln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung