(1) Die jeweils zuständigen Behörden übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Beiträge zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist. In den Beiträgen sind alle einer Institutsgruppe angehörenden Institute, die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Entscheidung fallen, zu erfassen.