+Artikel 10 1
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Artikel 10 1
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen umfassend begründeten, die Gruppe und deren Institute abdeckenden Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital. Im Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital wird jeder der folgenden Punkte aufgeführt:
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a)
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Namen der an der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital beteiligten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden;
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b)
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Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital bezieht und für die er gilt;
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c)
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Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;
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d)
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Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben;
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e)
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Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU;
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f)
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Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel;
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g)
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Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von jedem der Gruppe angehörenden Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel;
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h)
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Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die jedes der Gruppe angehörende Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis vorzuhalten hat;
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i)
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Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Institutsgruppe gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Ebene vorzuhalten hat;
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j)
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Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für jedes einzelne Institut gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;
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k)
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Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen;
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l)
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Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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