+Artikel 10 2
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Artikel 10 2
(2) In der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung ist jeder der folgenden Punkte aufzuführen:
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a)
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Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren zur Bewertung, Aufrechterhaltung und Verteilung des internen Kapital verfügen und ob diese Strategien und Verfahren dem neuesten Stand entsprechen;
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b)
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Bewertung, ob die Höhe, die Arten und die Verteilung dieses internen Kapitals zur Absicherung von Art und Höhe der tatsächlichen oder potenziellen Risiken der der Gruppe angehörenden Institute ausreichen.
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c)
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Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute angemessene Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt haben;
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d)
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Bewertung, ob die von den der Gruppe angehörenden Instituten eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen ein solides Management und eine solide Absicherung ihrer Risiken gewährleisten;
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e)
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Angaben zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen gemäß Artikel 102 sowie Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben b bis l der Richtlinie 2013/36/EU zur Behebung der unter Buchstabe a bis Buchstabe d festgestellten Mängel.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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