+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden führen eine Vereinbarung über die gemeinsame Entscheidung über das Kapital und die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbei.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung