+Artikel 12 Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität
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Artikel 12 Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 12 1

(1)   Im Anschluss an den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i genannten Dialog mit den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität überarbeitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Bedarf den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem Ziel, diese Entscheidungen abzuschließen.

Artikel 12 2

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden führen eine Vereinbarung über die gemeinsame Entscheidung über das Kapital und die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbei.

Artikel 12 3

(3)   Die Vereinbarung wird von Vertretern der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden schriftlich bezeugt, wobei diese Vertreter über ordnungsgemäße Befugnisse zur Bindung ihrer jeweiligen zuständigen Behörden verfügen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung