+Artikel 13 1

Artikel 13 1

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt dem Leitungsorgan des EU-Mutterinstituts das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k festgesetzten Frist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bestätigt diese Mitteilung den jeweils zuständigen Behörden gegenüber.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung