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+Artikel 13 2 |
Artikel 13 2(2) Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden übermitteln den Leitungsorganen der in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Institute die jeweils für jedes dieser Institute maßgeblichen Teile des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k festgesetzten Frist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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