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Artikel 13 4(4) Zur Erläuterung der Einzelheiten dieser Entscheidungen und deren Anwendung erörtern die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden gegebenenfalls die jeweils maßgeblichen Teile des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Instituten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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