+Artikel 14 1

Artikel 14 1

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt das Ergebnis des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Gesprächs den jeweils zuständigen Behörden mit, wenn ein EU-Mutterinstitut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:

a)

Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung