(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt das Ergebnis des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Gesprächs den jeweils zuständigen Behörden mit, wenn ein EU-Mutterinstitut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:
|
a)
|
Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;
|
|
b)
|
Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.
|