(2) Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden teilen das Ergebnis der Gespräche, auf die in Artikel 13 Absatz 4 verwiesen wird, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit, wenn ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Institut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:
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a)
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Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;
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b)
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Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.
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