+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden teilen das Ergebnis der Gespräche, auf die in Artikel 13 Absatz 4 verwiesen wird, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit, wenn ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Institut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:

a)

Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung