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Artikel 14 3

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Ergebnis der Gespräche, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, an die anderen zuständigen Behörden weiter.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung