(1) Wird zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 bzw. Artikel 8 Absatz 4 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung über das Kapital bzw. keine gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbeigeführt, werden die in Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Entscheidungen schriftlich bezeugt und bis zum jeweils späteren der folgenden Daten getroffen:
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a)
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einen Monat nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist, sofern anwendbar;
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b)
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einen Monat nach der Übermittlung von Auskünften der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gestellten Konsultationsersuchen vornahm;
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c)
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einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung oder einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.
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