+Artikel 15 1

Artikel 15 1

(1)   Wird zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 bzw. Artikel 8 Absatz 4 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung über das Kapital bzw. keine gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbeigeführt, werden die in Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Entscheidungen schriftlich bezeugt und bis zum jeweils späteren der folgenden Daten getroffen:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist, sofern anwendbar;

b)

einen Monat nach der Übermittlung von Auskünften der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gestellten Konsultationsersuchen vornahm;

c)

einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung oder einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung