+Artikel 16 1
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Artikel 16 1
(1) Eine in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital getroffene Entscheidung über das Kapital ist in einem Dokument darzulegen, das jeden der folgenden Punkte enthält:
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a)
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Name der die Entscheidung über das Kapital treffenden, konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder jeweils zuständigen Behörde;
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b)
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Name der Gruppe von Instituten oder des der Gruppe angehörenden Instituts, auf die sich die Entscheidung über das Kapital bezieht und für die sie gilt;
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c)
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Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;
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d)
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Datum der Entscheidung über das Kapital;
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e)
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Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU;
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f)
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bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel;
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g)
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bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von dem jeweiligen Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel;
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h)
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bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat;
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i)
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bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die das jeweilige Institut auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat;
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j)
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Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für die jeweiligen Institute gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;
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k)
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Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen;
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l)
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Beschreibung, auf welche Weise die von den anderen zuständigen Behörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Bewertungen, Ansichten und Vorbehalte berücksichtigt wurden, sofern anwendbar;
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m)
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Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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