+Artikel 16 1

Artikel 16 1

(1)   Eine in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital getroffene Entscheidung über das Kapital ist in einem Dokument darzulegen, das jeden der folgenden Punkte enthält:

a)

Name der die Entscheidung über das Kapital treffenden, konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder jeweils zuständigen Behörde;

b)

Name der Gruppe von Instituten oder des der Gruppe angehörenden Instituts, auf die sich die Entscheidung über das Kapital bezieht und für die sie gilt;

c)

Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;

d)

Datum der Entscheidung über das Kapital;

e)

Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU;

f)

bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel;

g)

bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von dem jeweiligen Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel;

h)

bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat;

i)

bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die das jeweilige Institut auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat;

j)

Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für die jeweiligen Institute gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;

k)

Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen;

l)

Beschreibung, auf welche Weise die von den anderen zuständigen Behörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Bewertungen, Ansichten und Vorbehalte berücksichtigt wurden, sofern anwendbar;

m)

Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung