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+Artikel 18 4 |
Artikel 18 4(4) Zur Erläuterung der Einzelheiten der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital bzw. die Liquidität und deren Anwendung erörtern die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden gegebenenfalls mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Instituten die für jedes Institut jeweils maßgeblichen Teile des Dokuments mit der Entscheidung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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