+Artikel 20 1

Artikel 20 1

(1)   Wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder einer jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU ein Ersuchen um eine außerordentliche Aktualisierung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität eingeleitet, wird dieses Ersuchen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde allen jeweils zuständigen Behörden mitgeteilt. Die außerordentliche Aktualisierung erfolgt nach dem in den Artikeln 9 bis 14 dargelegten Prozess.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung