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+Artikel 20 3 |
Artikel 20 3(3) Falls eine jeweils zuständige Behörde keinen Beitrag zu der aktualisierten gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 9 leisten möchte, erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die aktualisierte gemeinsame Entscheidung auf der Grundlage des von der betreffenden zuständigen Behörde übermittelten, jüngsten Beitrags zu dem Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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