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+Artikel 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan |
Artikel 33 Mitteilung von Änderungen im LeitungsorganArtikel 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten ihre zuständige Behörde sofort über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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