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+Artikel 69b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal |
Artikel 69b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen ZugangsportalArtikel 69b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b)
sie enthalten die folgenden Metadaten:
i)
alle Namen des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds, auf die sich die Informationen beziehen;
ii)
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds;
iii)
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv)
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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