+KAPITEL X ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 56 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 56 1.
------+Article 56 2.
------+Article 56 3.
---+Artikel 57 Widerruf der Befugnisübertragung
------+Article 57 1.
------+Article 57 2.
------+Article 57 3.
---+Artikel 58 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
------+Article 58 1.
------+Article 58 2.
------+Article 58 3.
---+Artikel 59 Durchführungsmaßnahmen
------+Article 59 1.
------+Article 59 2.
---+Artikel 60 Offenlegung von Ausnahmeregelungen
---+Artikel 61 Übergangsbestimmung
------+Article 61 1.
------+Article 61 2.
------+Article 61 3.
------+Article 61 4.
------+Article 61 6.
---+Artikel 63 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
---+Artikel 64 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
---+Artikel 65 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
---+Artikel 66 Umsetzung
------+Article 66 1.
------+Article 66 2.
------+Article 66 3.
------+Article 66 4.
------+Article 66 5.
------+Article 66 6.
---+Artikel 67 Delegierter Rechtsakt zur Anwendung der Artikel 35 sowie 37 bis 41
------+Article 67 1.
------+Article 67 2.
------+Article 67 3.
------+Article 67 4.
------+Article 67 5.
------+Article 67 6.
------+Article 67 7.
---+Artikel 68 Delegierter Rechtsakt zur Außerkraftsetzung der Artikel 36 und 42
------+Article 68 1.
------+Article 68 2.
------+Article 68 3.
------+Article 68 4.
------+Article 68 5.
------+Article 68 6.
------+Article 68 7.
---+Artikel 69 Überprüfung
------+Article 69 1.
------+Article 69 2.
------+Article 69 3.
------+Article 69 4.
---+Artikel 69a Bewertung der Pass-Regelung
---+Artikel 69-a Sonstige Überprüfung
------+Article 69-a 1.
------+Article 69-a 2.
------+Article 69-a 3.
------+Article 69-a 4.
---+Artikel 69b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
---+Artikel 70 Inkrafttreten
---+Artikel 71 Adressaten
|
KAPITEL X ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL X ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 56 Ausübung der Befugnisübertragung
|
|
|
Artikel 57 Widerruf der Befugnisübertragung
|
|
|
Artikel 58 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
|
|
|
Artikel 59 Durchführungsmaßnahmen
|
|
|
Artikel 60 Offenlegung von Ausnahmeregelungen
|
Artikel 60
Offenlegung von Ausnahmeregelungen
Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6 oder 9, Artikel 15 Absatz 4g oder den Artikeln 21, 22, 28 oder 43 Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.
|
|
Artikel 61 Übergangsbestimmung
|
|
|
Artikel 63 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
|
Artikel 63
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1.
Es wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 50a
Um sektorübergreifende Kohärenz zu gewährleisten und Divergenzen zwischen den Interessen von Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente ‚umverpacken‘ (Originatoren), und den Interessen von OGAW, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren, zu beseitigen, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 112 mit Bestimmungen zu Folgendem:
a)
den Anforderungen, die ein Originator erfüllen muss, damit ein OGAW in Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente dieses Typs, die nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, investieren darf, einschließlich der Anforderungen, die gewährleisten, dass der Originator einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % behält,
b)
den qualitativen Anforderungen, die OGAW, die in diese Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente investieren, erfüllen müssen.“
2.
Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a.“
3.
Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“
|
|
Artikel 64 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
|
Artikel 64
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
In Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erhält Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
„(1)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (
*1
), Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (
*2
), Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (
*3
), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (
*4
), Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und alternative Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (
*5
) dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.
|
|
Artikel 65 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
|
Artikel 65
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
▼C1
In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden die Worte „aller künftigen Rechtsvorschriften über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM)“ ersetzt durch die Worte „der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (
*6
)
▼B
|
|
Artikel 66 Umsetzung
|
|
|
Artikel 67 Delegierter Rechtsakt zur Anwendung der Artikel 35 sowie 37 bis 41
|
|
|
Artikel 68 Delegierter Rechtsakt zur Außerkraftsetzung der Artikel 36 und 42
|
|
|
Artikel 69 Überprüfung
|
|
|
Artikel 69a Bewertung der Pass-Regelung
|
Artikel 69a
Bewertung der Pass-Regelung
Vor Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 67 Absatz 6, durch die die in Artikel 35 und den Artikeln 37 bis 41 festgelegten Vorschriften anwendbar werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Ergebnis einer Bewertung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung einschließlich der Ausweitung dieser Regelung auf Nicht-EU-AIFM berücksichtigt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
|
|
Artikel 69-a Sonstige Überprüfung
|
|
|
Artikel 69b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
|
Artikel 69b
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (
32
) eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a)
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b)
sie enthalten die folgenden Metadaten:
i)
alle Namen des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds, auf die sich die Informationen beziehen;
ii)
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds;
iii)
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv)
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
|
|
Artikel 70 Inkrafttreten
|
Artikel 70
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
|
|
Artikel 71 Adressaten
|
Artikel 71
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|