+Artikel 6 Verwaltung

Artikel 6 Verwaltung

Artikel 6

Verwaltung

Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine kohärente Verwaltung der NUTS-Klassifikation sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören:

a) 

Entwurf und Aktualisierung von Erläuterungen zur NUTS;

b) 

Untersuchung der Probleme, die sich aus der Einführung der NUTS in den Klassifikationen der Gebietseinheiten der Mitgliedstaaten ergeben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung