+Artikel 2 (3)

Artikel 2 (3)

Diese Verordnung gilt solange nicht für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft, bis die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und die Verordnung (EU) 2017/1939 ( 2 ) des Rates im Einklang mit Artikel 98 der vorliegenden Verordnung angepasst sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung