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+Artikel 2 (3) |
Artikel 2 (3)Diese Verordnung gilt solange nicht für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft, bis die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
) und die Verordnung (EU) 2017/1939 (
2
) des Rates im Einklang mit Artikel 98 der vorliegenden Verordnung angepasst sind.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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