+Artikel 14 (2)
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Artikel 14 (2)
Der Verantwortliche ermöglicht der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 17 bis 24. In den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach den Artikeln 17 bis 24 tätig zu werden, wenn er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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